Rechtsverordnung zum Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs
fortpflanzungsfähiger Katzen für das Gebiet der Gemeinde Schenklengsfeld
(Katzenschutzverordnung)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in ihrer Sitzung am 21. August 2025 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBl. I Nr. 10, 30 April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes „Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens“ vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), den Erlass einer Katzenschutzverordnung beschlossen:
§ 1 Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
(1) Katzenhalter /-innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten
Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin
kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie
registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson
indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die
Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein
Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“)
eingetragen werden. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende
Übermittlung der Tierdaten durch die Registerstelle an das Ordnungsamt der
Gemeinde Schenklengsfeld notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu
erteilen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gelten auch Personen, die
freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der
Nachzucht glaubhaft dargelegt werden. Dem Antrag auf Ausnahme von der
Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung sowie die
Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.
§ 2 Durchführung und Überwachung
Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der
Gemeinde Schenklengsfeld oder anderen beauftragten Dritten auf Verlangen in einer
genannten Frist vorzulegen.
§ 3 Maßnahmen
(1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im
Gemeindegebiet Schenklengsfeld angetroffen, kann dem Halter/der Halterin
aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und
registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48
Stunden identifiziert werden, kann das Schenklengsfelder Ordnungsamt die
Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin selbst oder durch beauftragte Dritte
durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener
Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin haben die Maßnahme nach Satz
1 und 2 zu dulden. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach
Identifizierung in Rechnung gestellt werden.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut
genommen werden.
Nach der Unfruchtbarmachung, Kennzeichnung und Registrierung soll die Katze
wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung soll an der Stelle erfolgen,
wo die Katze aufgegriffen worden ist.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung
können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde
Schenklengsfeld als örtliche Ordnungsbehörde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a. entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen
und registrieren lässt,
b. entgegen § 2 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR
geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Schenklengsfeld, den 26.08.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Schenklengsfeld
-Siegel-
gez.
Wenzel
Bürgermeister