Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung |
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für die |
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Kommunalwahlen in der Gemeinde Schenklengsfeld |
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und die Direktwahl des Landrats des Landkreises Hersfeld-Rotenburg am 14. März 2021 |
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1. |
Am |
14. März 2021 |
finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde-, Kreiswahl und die |
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Ortsbeiratswahl sowie die Direktwahl des Landrats statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet. |
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2. |
Die Gemeinde ist in |
14 |
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein |
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Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. |
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Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum |
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21. Februar 2021 |
übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem |
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die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten |
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bei der Gemeindebehörde |
Schenklengsfeld, Rathaus, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Bürgerbüro, Zimmer 1, |
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zur Einsichtnahme aus. |
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3. |
Das gemeinsame Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom |
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22. Februar 2021 |
bis zum |
26. Februar 2021 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
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in |
der Gemeindebehörde Schenklengsfeld, Rathaus, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Bürgerbüro, Zimmer 1, |
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für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. |
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Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am |
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26. Februar 2021 |
bis |
12.00 |
Uhr, beim Gemeindevorstand |
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der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, |
Einspruch einlegen. |
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Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. |
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Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerver- |
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zeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum |
21. Februar 2021 |
beim Gemeindevorstand der |
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Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. |
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Wahlberechtigte, die bis spätestens zum |
21. Februar 2021 |
keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, |
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aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. |
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4. |
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen. |
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Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen |
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in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, |
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, |
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a. |
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis |
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bis zum |
21. Februar 2021 |
oder die Einspruchsfrist bis zum |
26. Februar 2021 |
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versäumt haben, |
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b. |
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, |
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c. |
wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
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Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. |
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Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die |
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in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum |
12. März 2021 |
, 13:00 Uhr, im Fall nachweis- |
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lich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. |
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. |
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Das Wahlamt der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, ist außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten am Samstag, 13. März 2021 von 10.00 bis 12.00 Uhr und Sonntag, 14. März 2021 von 8.00 bis 15.00 Uhr, geöffnet. |
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Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
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4.1 |
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag: |
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Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
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für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
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für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
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für die Direktwahl des Landrats einen amtlichen gelben Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag. |
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Ferner |
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einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief |
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zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, |
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ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. |
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Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. |
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Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. |
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4.2 |
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
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Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. |
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Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben. |
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4.3 |
Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. |
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Die amtlichen Stimmzettel enthalten |
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Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab: |
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Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden. |
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Bei der Direktwahl des Landrats haben die Wähler jeweils eine Stimme. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Lebensalter am Tag der Wahl und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Vorschlag sie gelten soll. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 28. März 2021 eine Stichwahl statt. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. |
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4.4 |
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können. |
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5. |
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
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5.1 |
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um |
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16.00 |
Uhr im |
Sitzungszimmer des Rathauses (1. Obergeschoss), Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, |
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zusammen. |
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5.2 |
Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbe- |
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zirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am |
15. März 2021 |
um |
8.00 |
Uhr |
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in folgenden Räumlichkeiten zusammen: |
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Wahlbezirk-Nr. |
Abgrenzung |
Lage des Wahlraums |
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12-Dinkelrode, 11-Landershausen, 10-Malkomes, 1-Schenklengsfeld ev. Gemeindehaus, 3-Unterweisenborn, 4-Wehrshausen, 6-Wippershain
8-Erdmannrode, 7-Hilmes, 5-Konrode, 2-Oberlengsfeld, 13-Schenklengsfeld BGH, 14-Schenksolz, 9-Wüstfeld |
Wahlvorstand I
Wahlvorstand II
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Rathausstraße 2, Zimmer-Nr. 11, 11a, 12
Rathausstraße 2, Zimmer-Nr. 1, 13, 16
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6. |
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. |
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Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). |
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Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). |
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Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. |
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Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. |
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7. |
Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern |
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abgedruckt sind, wurden am |
06. Februar 2021 |
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verteilt; sie sind darüber hinaus |
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in folgenden Stellen erhältlich: |
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Gemeinde Schenklengsfeld, Rathaus, Hauptamt (Zimmer-Nr. 13), Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld |
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Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden. |
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Schenklengsfeld, 12.02.2021 |
Der Gemeindevorstand gez. Möller, Bürgermeister |