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Öffentliche Bekanntmachung: Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Überleitungsbestimmungen Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld

Überleitungsbestimmungen

im Flurbereinigungsverfahren von

Haunewiesen bei Bad Hersfeld, Az.: VF 2610

 

Vorbemerkung

 

Aufgrund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung regeln die nachstehenden Bestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

 

Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarung unter den Beteiligten ersetzt werden. Dies trifft insbesondere auf die im Rahmen der Abfindungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten und der Flurbereinigungsbehörde getroffenen Regelungen zu. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen auch von Amts wegen oder auf Antrag die nachfolgend festgesetzten Zeitpunkte abändern.

Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG anordnet. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.

 

Besitzübergang auf die Landabfindung

 

§ 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen

 

Unbeschadet etwa noch verbliebener Einwendungen / Widersprüche, die später gegen den bekannt zu gebenden Flurbereinigungsplan und seiner Nachträge noch vorgebracht werden, gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Landabfindungen auf die neuen Besitzerinnen und Besitzer über, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zu dem im nachfolgenden aufgeführten Zeitpunkt.

Soweit gemeinschaftliche Anlagen in Frage kommen, tritt an die Stelle der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers die Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

1.1    Alle brachliegenden oder als Hute benutzten Flächen kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger ab dem 10.12.2023 in Besitz nehmen und bearbeiten, insoweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden.

1.2    Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke wird bestimmt:

 

a)      für Wiesen und Weiden der 10.12.2023

b)      für Ackerflächen findet kein Besitzwechsel statt, dahingehend ist keine Regelung erforderlich.

 

Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauffolgenden Tag kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger mit der Bestellung beginnen.

 

1.3    Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist befugt, in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde, nach Herbeiführung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses, einzelne oder alle Aberntungsfristen nach Bedarf für alle Beteiligten gleichmäßig zu verlängern, wenn dies infolge allgemeiner Verspätung der Ernte notwendig erscheint. Zur Fristverlängerung in Einzelfällen ist allein die Flurbereinigungsbehörde zuständig.

 

1.4    Im Frühjahr untergesäter Dauerklee darf nicht ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde umgebrochen werden.

 

1.5    Die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer darf Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, im Jahr der Besitzeinweisung nach Aberntung nicht mehr mit Nachfrüchten, Rauhfutter und dergleichen bestellen, andernfalls geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf die Grundstücksempfängerin bzw. den Grundstücksempfänger über. Die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer darf auch keinen Boden von diesen Flächen abfahren, sonst ist er der Grundstücksempfängerin bzw. dem Grundstücksempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

1.6    Die Bestimmungen über die Inbesitznahme gelten auch für die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben, landschaftspflegerische Anlagen); jedoch müssen in deren Verlauf schon Früchte geräumt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde bekanntgibt, dass das Gelände zum Ausbau dieser Anlagen benötigt wird.

Wird die angeordnete Aberntung nicht rechtzeitig ausgeführt, so kann die Flurbereinigungsbehörde die Ernte von den betreffenden Flächen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einholen lassen.

 

§ 2 Obstbäume, Beerensträucher, Feldgehölze, Holzbestände usw.

(gemäß § 50 FlurbG)

 

2.1.  Der Besitz an den Obstbäumen und Beerensträuchern geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf die Empfängerin bzw. den Empfänger der Landabfindung über. Die Ernte steht für das Jahr 2023 noch der bisherigen Besitzerin, dem bisherigen Besitzer bzw. Eigentümerin und Eigentümer zu.

 

2.2.  Gemäß § 50 FlurbG hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmäler sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen.

 

2.3.  Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchgeführt.

 

2.4.  Für die in Nr. 2.1 genannten Holzpflanzungen – soweit sie nach Sachverständigengutachten einen wirtschaftlichen Wert haben – hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Maßnahmenträger den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden. Von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Landabfindung kann dafür eine angemessene Erstattung verlangt werden. Die v. g. Holzpflanzungen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen.

Der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.

2.5.  Die Wertermittlung für Holzpflanzen (z. B. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke usw.) erfolgt auf Veranlassung der Flurbereinigungsbehörde durch Sachverständige. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind / werden in Verzeichnissen nachgewiesen.

2.6.  Im Falle eines Widerspruches gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Holzpflanzen dürfen die in Nr. 2 genannten Pflanzen nicht ausgeästet oder entfernt werden.

2.7.  Ist es aus Gründen des Ausbaues der Wege und Gewässer unumgänglich, Holzpflanzen zurückzusetzen oder zu beseitigen, so darf dies nur auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Das anfallende Holz steht nur dann der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer zu, wenn er die Bäume entfernt, andernfalls der Teilnehmergemeinschaft. In diesem Fall erhält die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer den ermittelten Wert von der Teilnehmergemeinschaft.

2.8.  Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so hat auf Antrag die Beseitigung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers zu erfolgen; hierbei wird die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer seitens der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers entschädigt.

2.9.  Steht eine unter Nr. 2.1 aufgeführte Holzpflanze so nahe an der neuen Grenze, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger des Nachbargrundstückes nach § 910 BGB die Beseitigung von Zweigen oder Wurzelwerk verlangen kann, hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Maßnahmenträger den Schaden aus der Wertminderung der Holzpflanze zu ersetzen.

2.10.      Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutz-gesetzes (BNatSchG) verboten ist, zum Schutze von Pflanzen und Tieren im Außenbereich, in der Zeit vom 01. 03. bis zum 30.09. Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzutrennen.

 

§ 3   Zäune, Einfriedigungen, Stützmauern, Unrat, Ablagerungen

 

3.1    Zäune und andere Einfriedigungen hat im Allgemeinen die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 31.12.2023 zu entfernen, andernfalls werden sie ohne Entschädigung der Grundstücksempfängerin bzw. dem Grundstücksempfänger zufallen, sofern diese dem zustimmen.

 

3.2    Zäune und andere Einfriedigungen, welche durch den neuen Grundstückszuschnitt versetzt / anzupassen oder zu beseitigen sind, ebenso Unrat und Ablagerungen von Materialien aller Art hat die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 31.12.2023 zu entfernen, andernfalls werden sie im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

 

3.3    Erd-, Kompost-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum 31.12.2023 zur Verfügung der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers über. Lehnt die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger eine Übernahme ab, so hat der Vorbesitzende das Material bis zum o.g. Zeitpunkt zu entfernen, andernfalls wird es im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

 

§ 4 Düngungszustand und Klee

 

Den Ausgleich des Düngens auf Grundstücken, die die ortsüblichen Saaten noch nicht getragen haben sowie wiederkehrende Nutzungen (Klee und sonstige Futtergewächse) haben die Beteiligten unter sich zu regeln, wobei grundsätzlich der Ausgleich des neuesten Düngungszustandes durch gegenseitige Aufrechnung als erfolgt gilt.

 

§ 5 Regelungen der Pachtverhältnisse

 

Hierfür gelten die §§ 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet:

 

5.1  Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.

 

5.2  Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass der

Pächterin bzw. dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des beim Besitzübergang laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.

 

5.3  Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag.

 

5.4  Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden.

 

5.5  Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende

Regelung getroffen haben.

 

§ 6 Einziehung alter Wege und Wasserläufe

 

Sofern kein Vorwegausbau erfolgte, können die bisherigen Wege weiter benutzt werden und die Überfahrtsrechte bleiben bestehen, bis die im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Wege fertiggestellt sind. Die bisherigen Gewässer müssen offengehalten werden, bis die neuen angelegt sind.

Wann die neuen Anlagen benutzt werden dürfen, wann ferner die alten Wegeüberfahrten und Gewässer eingezogen werden, setzt die Flurbereinigungsbehörde jeweils fest.

 

§ 7 Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

 

Es werden durch die Teilnehmergemeinschaft keine gemeinschaftlichen Anlagen im Verfahrensgebiet ausgebaut.

 

7.1    Um ggf. erforderliche Planinstandsetzungsarbeiten zu ermöglichen, sind die Grundstücksbesitzerinnen bzw. Grundstücksbesitzer folgenden Beschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

 

a)      Sie müssen das Betreten ihrer Grundstücke dulden. Bei den Ausführungsarbeiten müssen sie die Anfuhr und Ablagerung von Baumaterialien sowie die Anlegung von Notbrücken, Notwegen und Notgräben auf ihren Grundstücken dulden. Jedoch soll für die Betroffenen der frühere Zustand – soweit dies möglich ist – wiederhergestellt werden.

 

b)      Die vorübergehende Ablagerung von Erde, Steinen, Wurzelstöcken, Strauchwerk und dergl. auf den angrenzenden Grundstücken ist – soweit dies nötig wird – von der Grundstücksbesitzerin bzw. dem Grundstücksbesitzer zu dulden.

 

c)      Der bei Ausführung der Haune-Renaturierung freiwerdende Boden darf von niemanden ohne weiteres weggefahren oder verwendet werden; er wird vielmehr den Teilnehmerinnen bzw. den Teilnehmern, die ihn zur Instandsetzung ihrer Grundstücke brauchen, durch die Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt, andernfalls durch den Maßnahmenträger beseitigt.

 

d)      Die Ablagerung von aus den Grundstücken der Beteiligten herrührenden Steinen, Wurzelstöcken, Quecken und dergl. auf den Wege- und Gewässerflächen ist untersagt.

 

e)      Wege und Gewässer können über die versteinte oder ausgewiesene Grenze hinaus abgeböscht werden, wenn das an diese Böschung angrenzende Gelände voraussichtlich dauernd als Grünland genutzt wird.

Der Böschungsstreifen, der im Eigentum der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers bleibt, ist mit Rasen abzudecken oder einzusäen.

 

f)       Für unvorhergesehene aber notwendige Abänderungen in der Begrenzung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie auch zur nachträglichen Anlage von Wegen, Gewässern und sonstigen Anlagen müssen die Empfängerinnen bzw. Empfänger der angrenzenden Grundstücke den erforderlichen Grund und Boden zur Verfügung stellen. Die Regelung und Entschädigung hierfür trifft der Flurbereinigungsplan bzw. ein Nachtrag zu diesem.

 

§ 8 Übergänge und Rohrdurchlässe als
Übergang zu den Grundstücken und Sammeldränagen

 

8.1    Das Bedürfnis zu Übergängen wird im Zweifel durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Die erforderlichen Übergänge und Durchlässe über die Wegeseitengräben und die an den Wegen entlangführenden Wasserläufe zu ihren Grundstücken hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Maßnahmenträger zu erstellen.

Für jedes Grundstück wird nur ein Übergang von bis zu 5 m Länge gerechnet, für zwei aneinanderstoßende Grundstücke ein gemeinsamer Durchlass von bis zu 8 m Länge. Mehr oder längere Durchlässe haben die einzelnen Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu verlegen.

Zur dauernden profilmäßigen Erhaltung der Gräben werden zu den Übergängen nur Rohre mit mindestens der lichten Weite des nächsten unterhalb gelegenen Durchlasses zugelassen.

Sonstige Übergänge sind so anzulegen, dass die Wasserführung in den Gräben und Wasserläufen nicht gehindert wird.

 

§ 9 Zuwiderhandlungen

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadensersatz. Nach § 137 FlurbG können die

obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Sofern mit der Flurbereinigungsbehörde Regelungen getroffen wurden, die von diesen allgemeinen Überleitungsbestimmungen abweichen, so gehen diese Regelungen den Überleitungsbestimmungen vor. Ebenso gehen abweichende, jedoch einvernehmlich getroffene Vereinbarungen zwischen Vorbesitzerin bzw. Vorbesitzer und Grundstücksempfängerin bzw. Grundstücksempfänger – sofern sie sich nicht auf Dritte auswirken – diesen Überleitungsbestimmungen vor.

 

 

Bad Hersfeld, den 01.11.2023

 

 

Für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft:

 

 

gez. Schulin

 

gez. Oldenburg

 

gez. Schade

 

 

Für die Flurbereinigungsbehörde:

 

 

gez. Fisahn                              gez. Kaiser

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(Verfahrensleiter)                 (SB Bodenordnung)