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Benutzungs- und Gebührenordnung Wohnmobilstellplatz

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes der Gemeinde Schenklengsfeld und über die Erhebung von Gebühren (Benutzungs- und Gebührenordnung)

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und der §§ 1 bis 5a, 6a sowie 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung Schenklengsfeld in der Sitzung am 02.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes der Gemeinde Schenklengsfeld „Am Schwimmbad“ (nachfolgend Wohnmobilstellplatz genannt) sowie die Erhebung von Gebühren für dessen Inanspruchnahme.
(2) Der Wohnmobilstellplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schenklengsfeld und steht ausschließlich Wohnmobilen zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung. Ein Abstellen anderer Fahrzeuge (insbesondere PKW, LKW oder Wohnanhänger) ist nicht gestattet.

 

§ 2 Benutzungsgebühr und Gebührenzeitraum

(1) Für die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes wird eine tägliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,50 EUR pro Wohnmobil erhoben. Die Gebühr wird je angefangener Kalendertag der Nutzung fällig. Zusätzlich ist es gegen Entgelt möglich Leistungen des benachbarten Freibades zu nutzen.
(2) Die Gebührenpflicht besteht jährlich im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 15. Oktober (einschließlich). Außerhalb dieses Zeitraums wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
(3) Die Gebühr ist spätestens am Folgetag der Anreise an der Kasse des Freibades Schenklengsfeld zu entrichten. Der Zahlungsbeleg ist auf Verlangen dem Betreiber oder den von ihm beauftragten Personen vorzuweisen. Bei Nichtzahlung kann die Gemeinde die weitere Nutzung des Stellplatzes untersagen und ausstehende Gebühren nachträglich einziehen.

 

§ 3 Nutzungsdauer und Stellplatzbetrieb

(1) Der Wohnmobilstellplatz darf von jedem Wohnmobil höchstens für eine dauernde Standzeit von 4 Tagen (4 Übernachtungen) am Stück genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Genehmigung der Gemeinde für eine längere Nutzungsdauer erteilt wird. Nach Ablauf der maximalen Nutzungsdauer ist der Stellplatz für mindestens 24 Stunden zu verlassen.
(2) Eine Reservierung von Stellplätzen ist nicht möglich. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht. Bei vollständiger Belegung besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Fahrzeuge.

 

§ 4 Verhaltensregeln (Stellplatzordnung)

(1) Auf dem Wohnmobilstellplatz ist gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der öffentlichen Ordnung verpflichtend. Insbesondere sind Ruhezeiten von 22:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens einzuhalten; während dieser Zeit ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen. Der Betrieb von Stromaggregaten oder ähnlich lärmverursachenden Geräten ist in der Ruhezeit untersagt.
(2) Das Durchführen von campingähnlichen Tätigkeiten außerhalb des Wohnmobils, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigen könnten, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere offenes Feuer am Stellplatz (Lagerfeuer o. ä.), das Spannen von Wäscheleinen zwischen Bäumen oder Fahrzeugen, sowie Waschen oder Duschen im Freien. Grillen ist nur in geeigneten, feuersicheren Grillgeräten erlaubt und unter Beachtung der Brandschutzregeln vorzunehmen.
(3) Sämtliche Benutzer des Stellplatzes haben dafür zu sorgen, dass der Stellplatz sauber gehalten und nach der Nutzung in ordentlichem Zustand hinterlassen wird. Abfälle sind zu sammeln und in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen oder vom Nutzer mitzunehmen. Das Entleeren von Abwasser oder Fäkalien auf dem Stellplatzgelände ist strikt untersagt; hierfür sind die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasseranschluss, Abwasserausguss) zu benutzen.
(4) Haustiere sind erlaubt, jedoch stets an der Leine zu führen. Tierhalter sind verpflichtet, durch ihre Tiere verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass andere Stellplatznutzer nicht belästigt oder gefährdet werden.
(5) Alle auf dem Stellplatz abgestellten Wohnmobile müssen zugelassen und verkehrssicher sein. Der Stellplatz und die Zufahrtswege dürfen nur im Schritttempo befahren werden. Den gekennzeichneten Flächen und Fahrgassen ist Folge zu leisten; das Aufstellen von Vorzelten, Zelten oder ähnlichen Aufbauten neben dem Wohnmobil ist nicht gestattet.
(6) Die auf dem Stellplatz vorhandenen Einrichtungen zur Strom- und Wasserversorgung dürfen von den Nutzern in Anspruch genommen werden. Die Kosten für Strom und Wasser sind nicht in der Benutzungsgebühr gemäß § 2 enthalten und werden gesondert über Münz- oder Chipautomaten abgerechnet. Störungen oder Schäden an den Versorgungseinrichtungen sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(7) Den Weisungen des Personals der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragter Personen ist Folge zu leisten. Diese sind berechtigt, die Einhaltung der Stellplatzordnung und Gebührenpflicht zu überprüfen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitergehende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere ein Verweis vom Platz oder die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 6.

 

§ 5 Haftung

(1) Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung der Stellplatzbenutzer. Die Gemeinde Schenklengsfeld haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Nutzern oder Dritten durch die Benutzung des Stellplatzes entstehen, es sei denn, die Schäden wurden von der Gemeinde oder ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(2) Die Gemeinde Schenklengsfeld übernimmt insbesondere keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl von auf dem Stellplatz abgestellten Fahrzeugen oder deren Inhalt. Ebenso wenig haftet sie für Schäden, die durch andere Stellplatzbenutzer, durch betriebsbedingte Ausfälle der Strom- und Wasserversorgung oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
(3) Jeder Stellplatznutzer ist verpflichtet, die Einrichtungen des Wohnmobilstellplatzes und das Gelände schonend und sachgerecht zu behandeln. Entsteht durch einen Nutzer ein Schaden an gemeindlichen Einrichtungen oder am Grundstück, so hat der Verursacher diesen der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und Schadensersatz zu leisten. Mehrere Gesamtschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Eltern oder Aufsichtspersonen haben für die aufsichtsbedürftigen Kinder auf dem Stellplatz eine besondere Sorgfaltspflicht. Für Schäden, die von Kindern unter Verletzung der Aufsichtspflicht verursacht werden, haften die Aufsichtspflichtigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Eine Bewachung des Stellplatzes oder der abgestellten Fahrzeuge durch die Gemeinde findet nicht statt. Im Winter kann die Räumung von Schnee und Eis sowie der Streudienst auf dem Stellplatz eingeschränkt erfolgen; die Nutzer haben sich auf witterungsbedingte Einschränkungen einzustellen und entsprechende Vorsicht walten zu lassen.

 

§ 6 Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung – insbesondere die Nichtentrichtung der fälligen Gebühren, die Überschreitung der zulässigen Nutzungsdauer oder die Missachtung der Verhaltensregeln nach § 4 – können mit Maßnahmen nach dieser Satzung und den geltenden Gesetzen geahndet werden. Die Gemeinde kann insbesondere Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, des Platzes verweisen und ihnen die weitere Nutzung des Wohnmobilstellplatzes untersagen.
(2) Darüber hinaus stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist der Gemeindevorstand Schenklengsfeld.
(3) Wird ein Nutzer von der weiteren Benutzung des Stellplatzes ausgeschlossen, so ist er verpflichtet, den Stellplatz unverzüglich zu räumen. Kommt der Nutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung auf Kosten des Nutzers durchführen zu lassen. Ein vom Platz verwiesener Nutzer bleibt zur Zahlung der fällig gewordenen Gebühren nach § 2 verpflichtet und kann aus dem Ausschluss keine Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde herleiten.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten etwaige frühere Regelungen der Gemeinde Schenklengsfeld über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Schenklengsfeld, 06.05.2025

 

 

Wenzel, Bürgermeister

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 09.05.2025 in der Wochenzeitung „Die Ortsschelle“ öffentlich bekannt gemacht.

 

Schenklengsfeld, 09.05.2025

 

Wenzel, Bürgermeister