Bekanntmachung Haushalt 2023
Bekanntmachung
Haushaltssatzung 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung am 23. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 11.225.694,- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 11.225.694,- EUR
mit einem Saldo von 0,- EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0,- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,- EUR
mit einem Saldo von 0,- EUR
mit einem Saldo von 0,- EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 618.587,- EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 963.400,- EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 8.394.800,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von 7.431.400,- EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 6.828.175,- EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 664.100,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelüberschuss) von 6.164.075,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von 648.738,- EUR
festgesetzt.
Erläuterung:
Der Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von 648.738 € wird gedeckt mit flüssigen Mitteln per 31.12.2022 von 648.738 €.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.828.175,- EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.750.000,- EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 575 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 575 v.H.
- Gewerbesteuer auf 395 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
Es gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung gem. § 18 GemHVO.
- Die Erträge des Ergebnishaushalts dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
- die Einzahlungen des Finanzhaushalts dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.
Schenklengsfeld, 22.09.2023
Der Gemeindevorstand
(Siegel)
gez.
Möller, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a in Verbindung mit §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U NG
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von maximal
-1.750.000,00 Euro
(in Worten: Eine Million siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Auflagen und Hinweise
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeinde keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Rückführung von Liquiditätskrediten
§ 105 Absatz 1 Satz 3 HGO verpflichtet die Gemeinde, beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 vollumfänglich zurückzuführen.
Sicherstellung des Haushaltsausgleichs im ordentlichen Ergebnis im Haushaltsvollzuq
Der Gemeindevorstand hat für die Zukunft sicherzustellen, dass der jahresbezogene Ausgleich im ordentlichen Ergebnis sowohl bei der Planung als auch im Haushaltsvollzug realisiert wird.
Unterrichtung der Gemeindevertretung über den Haushaltsvollzug 2023
Gemäß § 28 GemHVO ist die Gemeindevertretung jährlich mehrmals über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs 2023 zu unterrichten, damit sie ihrer Kontrollfunktion gerecht werden und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zur Gegensteuerung ergreifen kann. Die Berichte über den Haushaltsvollzug sind unter dem Aspekt der bestehenden Aufsichtspflicht auch der Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Information der Gemeindevertretung über die Haushalts-Genehmigungsverfügung 2023
Der vollständige Inhalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2023 ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.
Bad Hersfeld, 8. September 2023
3.50
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
→→→→ → (Siegel)
gez. Torsten Warnecke
G E N E H M I G U NG
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
-6.828.175 Euro
(in Worten: Sechs Millionen achthundertachtundzwanzigtausendeinhundertfünfundsiebzig Euro).
Auflagen und Hinweise
Reduzierung des Gesamtbetrags der Kredite durch die Aufsichtsbehörde
Die Gemeindevertretung hatte den Gesamtbetrag der Kredite zunächst auf 9.405.454 Euro festgesetzt, in der Mittelfristigen Finanzplanung sowie im Finanzhaushalt jedoch nur mit einer Kreditaufnahme von 6.828.175 Euro geplant.
Eine Anpassung des Planansatzes im Finanzhaushalt, hätte bedeutet, dass der Haushaltsausgleich deutlich verfehlt worden wäre. Aufgrund dieses Umstandes und um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Schenklengsfeld nicht zu gefährden, wurde der Kreditbetrag auf 6.828.175 Euro gekürzt.
Da mit der notwendigen Reduzierung des Gesamtbetrags der Kredite auch entsprechende Änderung in § 2 der Haushaltssatzung 2023 erfolgen muss, ist die vom Gemeindevorstand zu ändernde Satzung erneut von der Gemeindevertretung zu beschließen. Diese Beschlussfassung kann im Rahmen eines „Beitrittsbeschlusses zur aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfügung“ erfolgen.
Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Die o. a. Kreditgenehmigung erfolgt gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kreditaufnahme vorab noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Beachtung des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 GemHVO
Die o. a. Kreditermächtigung wird außerdem unter der Auflage erteilt, dass der Gemeindevorstand bei der Planung des Haushalts 2024 sicherzustellen hat, dass den o. a. gesetzlichen Vorgaben der HGO und der GemHVO Rechnung getragen wird. Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit muss mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung in vollem Umfang geleistet werden kann. Eine Finanzierung der ordentlichen Tilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den gesetzlichen Regelungen streng verboten.
Dauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.
Nachrangigkeit von Investitronskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 8. September 2023
3.50
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
→→→→→ (Siegel)
gez. Torsten Warnecke
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.10. bis 11.10.2023 im Rathaus der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, Zimmer 13 (Hauptamt), zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr
Schenklengsfeld, 27.10.2023
(Siegel)
Der Gemeindevorstand
gez. Möller, Bürgermeister