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Öffentliche Bekanntmachung: Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.:2-HR-05-26-10-01-B-0005#002

Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld

Verfahrensnummer: VF 2610

 

I. Vorläufige Besitzeinweisung

1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld werden die
Beteiligen gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 10.12.2023 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

 

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 10.12.2023 festgesetzt.

 

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 01.11.2023 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke  auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

 

2.  Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

 

 

Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

 

Name

Tel.-Nr.

e-mail

Marianne Kaiser

0611/535-2265

Lea Ide-Premer

0611/535-2342

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 15.12.2023 gestellt werden.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.

Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.

 

3. Hinweise

3.1 Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.

3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3 Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement
Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

4.   Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Bad Hersfeld und in den angrenzenden Gemeinden Neuenstein, Ludwigsau, Friedewald, Schenklengsfeld, Hauneck, Niederaula und Kirchheim öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte für die Dauer von zwei Wochen nach der
öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

 

Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung der Kreisstadt Bad Hersfeld, Breitenstraße 57 in 36251 Bad Hersfeld (4. OG) während der Dienstzeiten.

 

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2610 abrufbar.

 

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen.

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen und die Maßnahmenträger in den Besitz der für die Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen an der Haune benötigten Flächen gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.

 

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

 

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

 →           Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

 

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 01.11.2023 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald zu erreichen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten den möglichen entgegenstehenden Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -,

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

 

Homberg (Efze), den 02.11.2023

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -

 (LS)                                                  

Im Auftrag

gez.

………………………………………..

(Fisahn, Verfahrensleitung)