Veröffentlichung und Auslegung des Vorentwurfes für den Bebauungsplan Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
17. Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“
Veranlassung und Ziele
Die Gemeinde Schenklengsfeld beabsichtigt ein neues Feuerwehrgerätehaus im Süden des Ortsteils Schenklengsfeld zu errichten. Hiermit verbunden ist auch eine Neuausrichtung der Feuerwehr. Künftig sollen die Ortsteilwehren an einem zentralen Standort in Schenklengsfeld zusammengelegt werden.
Der Neubau des Feuerwehrhauses ist auf einem Grundstück an der Landesstraße nach Unterweisenborn, gegenüber dem bestehenden Gewerbegebiet „Die Aue“ geplant. Von dort aus ist der künftige gemeinsame Feuerwehrbezirk innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist erreichbar. Die verkehrliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist über einen Anschluss an die L 3171 vorgesehen.
Die Planung berücksichtigt den heutigen Bedarf einer modernen Feuerwache, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Standort bietet ausreichend Möglichkeiten für das Unterstellen und Warten der Fahrzeuge und Gerätschaften und berücksichtigt den heutigen Platzbedarf für Schulungsmaßnahmen und zeitgemäße Umkleide- und Sanitärräume. Die Größe des Baugrundstückes erlaubt eine bedarfsgerechte Entwicklung des Feuerwehrstandortes und bietet zudem noch Raum für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Schenklengsfeld wird die Fläche als landwirtschaftliche Flächen gem.§ 5 (2) Nr. 9 BauGB dargestellt. Da Bebauungspläne gem. § 8 (2) S. 1 BauGB aus dem FNP zu entwickeln sind, steht die hier vorliegende Planung in den geplanten Bereichen für die Gemeindebedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ der Darstellung des FNP entgegen und erfordert somit eine Teil-Änderung des FNP der Gemeinde Schenklengsfeld. In dem erforderlichen Teilbereich wird die „Fläche für die Landwirtschaft“ in eine Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert.
Abb. 1: Geltungsbereich der 17. Flächennutzungsplanänderung.
Bekanntmachung der Offenlage gem. 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in ihrer Sitzung am 18.06.2026 die Entwürfe der 17. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründungen und Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 (2) BauGB im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Planunterlagen zu den oben genannten Bauleitplanverfahren im Veröffentlichungszeitraum von Montag, den 29.06.2026 bis einschließlich Donnerstag, den 30.07.2026 auf der Homepage der Gemeinde Schenklengsfeld unter folgender Adresse: https://www.schenklengsfeld.de/m/seite/595600/bauleitplanung-bürgerbeteiligung.html eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/s-u.
Die Planunterlagen zu oben genannten Bauleitplanverfahren liegen zusätzlich
Von Montag, den 29.06.2026 bis einschließlich Donnerstag, den 30.07.2026
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Zimmer 1 (Bürgerbüro), während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Dienststunden sind:
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
14.00 - 18.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Anregungen von jeder Person mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Bevorzugt sollen die Stellungnahmen elektronisch unter und/ oder übermittelt werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen über E-Mail an Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Schenklengsfeld deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens ein Planungsbüro beauftragt wurde (§ 4b BauGB).
Gem. § 3 (3) BauGB wird hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gem. § 7 (3) S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und Bestandteil der Offenlageunterlagen:
Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Regiokonzept 2026): Der Umweltbericht ist nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB gegliedert und enthält Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter: Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Mensch und Erholung sowie Kultur- und Sachgüter. Zudem wird im Rahmen des Umweltberichts (integrierter Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) auf die Eingriffsregelungen eingegangen.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der 17. Flächennutzungsplanänderung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind zudem folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen eingegangen:
- Weder Altablagerungen oder Altstandorte bzw. Grundwasserschadensfälle bekannt.
- Arbeitshilfe Thema „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ in der Umweltprüfung zugrunde gelegt.
- Bodenarten der Eingriffsflächen wurden beschrieben. Es fehlt Beschreibung der Bodenfunktionen.
- Dem Umweltbericht ist eine bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung auf Grundlage der Arbeitsunterlagen „Kompensation des Schutzgutes Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren, Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland- Pfalz des HLNUG beizufügen.
- Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz werden im Umweltbericht dargestellt.
- Überschüssige Oberboden einer hochwertigen Verwertung zuführen.
- Die Funktionen des Bodens nachhaltig sichern.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg Landwirtschaft und Forsten (12.02.2026)
- Geltungsbereich liegt außerhalb amtlich festgesetzter und geplanter Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und in keinem nach gültigen Regionalplan ausgewiesenen „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“.
- Die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in ausreichender Güte und Menge liegt in Eigenverantwortung der Gemeinde.
Hessen Mobil (12.02.2026)
- Niederschlagswasser und sonstige Abwässer dürfen dem Straßenkörper der L 3171 und seinen Entwässerungsanlagen weder mittelbar noch unmittelbar zugeführt werden.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg Wasser- und Bodenschutz (12.02.2026)
- Außerhalb von amtlich festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg Wasser- und Bodenschutz (12.02.2026)
- Zum angrenzenden Entwässerungsgraben „ohne Namen“ wird es erforderlich, im Sinne der Gewässerentwicklung von jeglicher Bebauung freizuhalten Gewässerstreifen von 10 m im Außenbereich einzuhalten.
Bebauungsplans Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
Die Gemeinvertretersitzung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in Ihrer Sitzung am 19.09.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. In der o.g. Sitzung wurde von der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schenklengsfeld ebenfalls beschlossen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans die Änderung des Flächennutzplans in den erforderlichen Teilbereichen durchzuführen.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB
Die Gemeinde Schenklengsfeld beabsichtigt ein neues Feuerwehrgerätehaus im Süden des Ortsteils Schenklengsfeld zu errichten. Hiermit verbunden ist auch eine Neuausrichtung der Feuerwehr. Künftig sollen die Ortsteilwehren an einem zentralen Standort in Schenklengsfeld zusammengelegt werden.
Der Neubau des Feuerwehrhauses ist auf einem Grundstück an der Landesstraße nach Unterweisenborn, gegenüber dem bestehenden Gewerbegebiet „Die Aue“ geplant. Von dort aus ist der künftige gemeinsame Feuerwehrbezirk innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist erreichbar. Die verkehrliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist über einen Anschluss an die L 3171 vorgesehen.
Die Planung berücksichtigt den heutigen Bedarf einer modernen Feuerwache, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Standort bietet ausreichend Möglichkeiten für das Unterstellen und Warten der Fahrzeuge und Gerätschaften und berücksichtigt den heutigen Platzbedarf für Schulungsmaßnahmen und zeitgemäße Umkleide- und Sanitärräume. Die Größe des Baugrundstückes erlaubt eine bedarfsgerechte Entwicklung des Feuerwehrstandortes und bietet zudem noch Raum für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Feuerwehrstandortes in Schenklengsfeld, um eine zielorientierte Neustrukturierung des Brandschutzes zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,96 ha. Innerhalb dieser Fläche ist die Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr“ gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB vorgesehen. Gemäß § 1 (3) BauGB dient die Aufstellung des Bebauungsplanes der städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich. Planziel ist zudem die Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr sowie die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit.
Insgesamt umfasst der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Größe von ca. 1,3 ha und beinhaltet die folgenden Flurstücke: Gemarkung Schenklengsfeld, Flur 11, Flst. 33/3 (tlw.) und 185/1,185/2 sowie 189, 190/1 (tlw.). Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachstehenden Plankarte durch zeichnerische Darstellung kenntlich gemacht.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Schenklengsfeld wird die Fläche als landwirtschaftliche Flächen gem.§ 5 (2) Nr. 9 BauGB dargestellt. Da Bebauungspläne gem. § 8 (2) S. 1 BauGB aus dem FNP zu entwickeln sind, steht die hier vorliegende Planung in den geplanten Bereichen für die Gemeindebedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ der Darstellung des FNP entgegen und erfordert somit eine Teil-Änderung des FNP der Gemeinde Schenklengsfeld. Der FNP wird gem. § 8 (3) S. 1 BauGB im Parallelverfahren geändert. In dem erforderlichen Teilbereich wird die „Fläche für die Landwirtschaft“ in eine Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert.
Abb. 2: Geltungsbereich der 17. Flächennutzungsplanänderung.
Bekanntmachung der Offenlage gem. 3 (1) BauGB
Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Planunterlagen zu den oben genannten Bauleitplanverfahren im Veröffentlichungszeitraum von Montag, den 12.01.2026 bis einschließlich Freitag, den 13.02.2026 auf der Homepage der Gemeinde Schenklengsfeld unter folgender Adresse: https://www.schenklengsfeld.de/m/seite/595600/bauleitplanung-bürgerbeteiligung.html eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/s-u.
Die Planunterlagen zu oben genannten Bauleitplanverfahren liegen zusätzlich
Von Montag, den 12.01.2026 bis einschließlich Freitag, den 13.02.2026
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Zimmer 1 (Bürgerbüro), während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Dienststunden sind:
Montag bis Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag14.00 - 18.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Anregungen von jeder Person mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Per E-Mail können Anregungen unter und/ oder übermittelt werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen über E-Mail an Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich gem. § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Schenklengsfeld deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Gem. § 3 (3) BauGB wird hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gem. § 7 (3) S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Gem. § 4b BauGB wurde mit der Durchführung des Verfahrens ein Planungsbüro beauftragt.
gez. Schenklengsfeld 05.01.2026
Wenzel
Bürgermeister Siegel
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
> Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Agri-PV Landershausen“ > Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Agri-PV Landershausen“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Agri-PV Landershausen“
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Agri-PV Landershausen“
Der Gemeinderat der Gemeinde Schenklengsfeld hat in seiner Sitzung vom 18.12.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan "Agri-Photovoltaik Landershausen" sowie die Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen. In der Sitzung am 05.03.2026 wurden die Vorentwürfe des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan " Agri-PV Landershausen " sowie die Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan in diesem Bereich in der Fassung vom 04.12.2026 gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Geltungsbereich mit zwei Teilflächen hat einen Flächenumfang von ca. 32 ha und umfasst die Flur 1, Fl.Nr. 3/1 (Teilfläche) und Fl.Nr. 5/3, Gemarkung Landershausen (Gemeinde Schenklengsfeld).
Übersicht Lage des Vorhabens (ohne Maßstab)
Abb. Geltungsbereich nicht maßstäblich
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine AGRI-Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen, gleichzeitig soll die landwirtschaftliche Nutzung aufrecht erhalten werden.
Die Vorentwürfe sind einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der benannten Unterlagen (nach § 3 Abs. 1 BauGB) in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld, 36277 Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, Zimmer 1 (Bürgerbüro). Eine Einsichtnahme ist während des o.g. Veröffentlichungszeitraumes zu den üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14.00 - 16.00 Uhr) und nach Vereinbarung möglich.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bevorzugt elektronisch per E-Mail an die Mailadresse: unter Angabe des Betreffs „Agri-PV Landershausen" abgegeben werden. Stellungnahmen können auch auf postalischem Weg abgegeben werden.
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Agri-PV Landershausen " sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Agri-PV Landershausen " sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in diesem im Bereich nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nur Flächennutzungsplan: Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Beteiligungsschritte wurde gemäß § 4b BauGB (Einschaltung eines Dritten) dem Planungsbüro Team 4 Bauernschmitt/Wehner in 90491 Nürnberg übertragen.