Satzung der Gemeinde Schenklengsfeld zur Einziehung von Wegen in der Gemarkung Wippershain
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) sowie der §§ 2 und 6 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 02.04.1887 (Gesetzessammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, PrGS S. 105, Nr. 12), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld in ihrer Sitzung am 20. August 2026 folgende Satzung über die Aufhebung von zwei im Rezess der damaligen Gemeinde Wippershain ausgewiesenen Wege beschlossen:
§ 1
Folgende im Rezess der damaligen Gemeinde Wippershain ausgewiesenen Parzellen verlieren ihre Eigenschaft als Wege: Gemarkung Wippershain, Flur 7, Flurstücke 94 und 79 mit einer Größe von maximal 705 m² und 425 m² laut beigefügter Anlage – siehe Liegenschaftsauszug (ausgewiesen in der Rezesskarte in der Umlegungssache von Wippershain, Kreis Hersfeld, Aktenzeichen W.263. vom 11.05.1935 und 22.06.1937). Für die Beibehaltung der Wege besteht kein öffentliches Interesse mehr.
§ 2
Die Satzung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Schenklengsfeld vom 18.10.2007 am Tage nach der Veröffentlichung in der Wochenzeitung „Die Ortsschelle“ in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Schenklengsfeld, den 21.08.2026
-Siegel-
gez.
Wenzel, Bürgermeister